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Neues Bundesmeldegesetz:       Wohnungsgeberbestätigung

Ab dem 1. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz. Das Gesetz regelt künftig unter anderem die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen. Vor allem aber: Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der so genannten Mitwirkungspflicht,    (§ 19 Bundesmeldegesetz).

Meldet sich ein Mieter an oder um, muss er hierzu künftig die Bestätigung des jeweiligen Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorlegen.
 
Ab dem 1. November dieses Jahres werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnungssitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes haben die meldepflichtigen Personen dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

Sie finden hier auf unserer Web-Site unter „Formulare“ die Möglichkeit diese Wohnungsgeberbestätigung auszufüllen und auszudrucken.

Wir haben sehr viele Flüchtlinge in Koblenz, die gerne eine Wohnung anmieten möchten, um wieder ein normales Leben führen zu können ohne Angst und Schrecken eines Krieges.

Koblenz möchte diese Menschen gerne integrieren und nur kurz in den Übergangswohnheimen unterbringen.  Sie haben eine freie Wohnung?  Jede Wohnungsgröße ist gefragt für Einzelpersonen, wie auch für kleine und große Familien. Nennen Sie uns Ihre Möglichkeiten, wir stellen den Kontakt her zwischen dem Vermieter, dem Mieter und dem Sozialamt. Feste Mietbeträge, sowie Nebenkosten werden vom Sozialamt getragen und Ihnen monatl. pünktlich überwiesen.

Haben Sie Fragen dazu, rufen Sie uns an. Tel.: 02632 - 40 89 024   Unsere Erfahrung steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

 

Rauchwarnmelder in Rheinland-Pfalz

Es besteht die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Rheinland-Pfalz. Die Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden ist am 11.07.2012 abgelaufen.

Gesetzliche Grundlage: § 44 Abs. 8 der rheinland-pfälzischen Bauordnung. In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes* entsprechend auszustatten.      
*Inkrafttreten 12.07.2007